Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Voltpark GmbH

Stand: Februar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Nutzung des von der Voltpark GmbH, Hamburg („Voltpark“), betriebenen Online-Marktplatzes für Batteriespeicherprojekte und weitere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien („Marktplatz“). Sie gelten zudem für sämtliche von Voltpark erbrachten Nachweis- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Prüfung, Vermarktung und dem Handel solcher Projekte und Projektrechte.

Die AGB finden unabhängig davon Anwendung, ob Informationen oder Leistungen über den Marktplatz, per E-Mail oder auf andere Weise bereitgestellt werden.

(2) Kunden

„Kunden“ sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie (teil-)rechtsfähige Personengesellschaften, die ein Nutzerkonto bei Voltpark registriert haben.

Der Marktplatz richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Nutzung des Marktplatzes ausgeschlossen.

(3) Vorrang der AGB

Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Voltpark hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

§ 2 Registrierung, Vertragsschluss, Laufzeit und Kündigung

(1) Registrierung und Vertragsschluss

Zur Nutzung des Marktplatzes ist eine Registrierung erforderlich. Nach Eingabe der Registrierungsdaten wird eine Zugangsanforderung des Nutzers erstellt. Voltpark prüft diese Anfrage und kann sie nach eigenem Ermessen annehmen oder ablehnen.

Erst mit der Bestätigung der Anfrage und der anschließenden Aktivierung des Nutzerzugangs wird der Marktplatz für den jeweiligen Nutzer freigeschaltet. Mit der Aktivierung kommt der Nutzungsvertrag zwischen Voltpark und dem Kunden zustande.

(2) Laufzeit und Kündigung

Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen in Textform gekündigt werden.

Bereits entstandene Vergütungsansprüche von Voltpark – insbesondere Provisionsansprüche nach § 7 – bleiben von einer Kündigung unberührt.

§ 3 Leistungsbeschreibung

(1) Angebot des Marktplatzes

Voltpark stellt einen digitalen Marktplatz bereit, auf dem Projekte und Projektrechte im Bereich der erneuerbaren Energien („Vermittlungsobjekte“) gelistet, geprüft, bewertet und vermittelt werden können. Vermittlungsobjekte können insbesondere umfassen:

  • Projektrechte wie Netzanschlüsse, Flächenrechte oder Genehmigungen,
  • Entwicklungsprojekte in verschiedenen Stufen (Early/Mid/Late Stage),
  • Ready-to-Build-Projektrechte,
  • Bestandsanlagen,
  • sonstige energiebezogene Projekt- oder Vermarktungsrechte,
  • sowie aus den vorgenannten Kategorien gebildete Portfolios.

(2) Rollen der Kunden

Kunden können auf dem Marktplatz insbesondere als

  • Anbieter („Anbieter“) Projekte bzw. Projektrechte einstellen oder
  • Investoren („Investoren“) Projekte einsehen, prüfen und Interesse bekunden.

Kommunikation, Strukturierung und Verhandlungsunterstützung können durch Voltpark begleitet werden, ohne dass hierdurch eine Beratung im rechtlichen Sinne begründet wird.

(3) Keine Vertragspartei, keine Beratung

Voltpark wird nicht Vertragspartei der zwischen Anbietern und Investoren geschlossenen Kauf-, Beteiligungs- oder Kooperationsverträge. Voltpark nimmt keine Angebote im eigenen Namen an oder gibt solche ab.

Voltpark erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Entscheidungen über Erwerb, Veräußerung oder Beteiligung an Projekten werden ausschließlich vom jeweiligen Kunden in eigener Verantwortung getroffen.

(4) Keine Gewähr für Inhalte / Projekte

Voltpark tritt nicht als Eigentümer oder Betreiber der Vermittlungsobjekte auf und übernimmt keine Verantwortung für technische, wirtschaftliche oder rechtliche Eigenschaften der Projekte, deren Eignung für bestimmte Zwecke oder den Eintritt wirtschaftlicher Erwartungen.

Zur Unterstützung interner Prozesse kann Voltpark automatisierte Systeme und Large-Language-Modelle (LLM) einsetzen, insbesondere zur Strukturierung, Analyse, Zusammenfassung oder Aufbereitung von Informationen.

Der Einsatz solcher Systeme erfolgt ausschließlich unterstützend. Eine rechtliche, steuerliche, wirtschaftliche oder technische Beratung ist hiermit nicht verbunden. Entscheidungen über Projekte, Transaktionen oder deren Bewertung erfolgen nicht automatisiert, sondern liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Kunden.

§ 4 Compliance, Sanktionen und Geldwäscheprävention

(1) Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Der Kunde sichert zu, sämtliche auf ihn anwendbaren gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere solche zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Korruption, Bestechung sowie zur Einhaltung von nationalen und internationalen Sanktions- und Embargobestimmungen.

(2) Keine Sanktionslistung / keine verbotenen Personen

Der Kunde versichert, dass

  • weder er selbst noch seine gesetzlichen Vertreter, wirtschaftlich Berechtigten oder beherrschenden Gesellschafter auf einer nationalen, europäischen oder internationalen Sanktionsliste (insbesondere der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Vereinten Nationen) geführt werden,
  • er nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen gelisteten Person steht,
  • die Nutzung des Marktplatzes sowie etwaige über den Marktplatz angebahnte Transaktionen nicht gegen geltende Sanktions- oder Embargovorschriften verstoßen.

Der Kunde verpflichtet sich, Voltpark unverzüglich in Textform zu informieren, sofern eine entsprechende Listung oder ein entsprechender Umstand eintritt oder bekannt wird.

(3) Keine Geldwäsche / keine Terrorismusfinanzierung

Der Kunde sichert zu, dass

  • sämtliche über den Marktplatz angebahnten oder abgeschlossenen Transaktionen ausschließlich mit rechtmäßig erlangten Mitteln durchgeführt werden,
  • die Nutzung des Marktplatzes nicht der Geldwäsche oder der Finanzierung terroristischer oder sonstiger strafbarer Aktivitäten dient,
  • keine Transaktion über den Marktplatz zur Umgehung gesetzlicher Transparenz-, Melde- oder Offenlegungspflichten genutzt wird.

(4) Mitwirkungspflichten und Prüfungsrecht

Voltpark ist berechtigt, bei begründetem Anlass

  • geeignete Nachweise zur Identität des Kunden, seiner Vertretungsbefugnis oder seiner wirtschaftlich Berechtigten anzufordern,
  • Handelsregisterauszüge oder vergleichbare Dokumente zu verlangen,
  • zusätzliche Informationen zur rechtlichen oder wirtschaftlichen Struktur des Kunden einzuholen.

Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Anfragen innerhalb angemessener Frist zu beantworten.

(5) Ablehnungs- und Sperrrecht

Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen oder gegen geltendes Sanktions-, Geldwäsche- oder Strafrecht, ist Voltpark berechtigt,

  • die Freischaltung zu verweigern,
  • den Zugang zum Marktplatz vorübergehend zu sperren oder dauerhaft zu kündigen,
  • die Weitergabe von Projektdaten oder Kontaktdaten zu unterbinden.

Ein Anspruch auf Begründung besteht nicht, soweit gesetzlich zulässig.

(6) Freistellung

Der Kunde stellt Voltpark von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einem schuldhaften Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen resultieren, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 5 Nutzungsbedingungen & Vertraulichkeit

(1) Vertrauliche Nutzung der Informationen

Alle durch Voltpark bereitgestellten Informationen, Projektunterlagen und Dateninhalte unterliegen strikter Vertraulichkeit und dürfen ausschließlich zur eigenen Prüfung des jeweiligen Vermittlungsobjekts verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine sonstige Nutzung (insbesondere gewerbliche Nutzung) ist nur zulässig, wenn

  • es sich um verbundene oder vertretene Gesellschaften handelt, die im Account entsprechend hinterlegt sind, oder
  • Voltpark der Weitergabe oder Nutzung zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(2) Aktualität der Kundendaten

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Änderungen seiner Unternehmens-, Kontakt- oder Vertretungsdaten unverzüglich gegenüber Voltpark mitzuteilen.

(3) Zugangsdaten

Zugangsdaten zum Marktplatz sind vertraulich zu behandeln und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass unter Verwendung seiner Zugangsdaten keine rechtswidrigen Handlungen vorgenommen werden. Bei Verdacht einer unbefugten Nutzung ist Voltpark unverzüglich zu informieren.

(4) Verbot der unbefugten Weitergabe von Projekt- und Kontaktdaten

Kunden dürfen Projekt-, Angebots- oder Kontaktdaten, die ihnen über den Marktplatz zugänglich gemacht werden, nicht ohne vorherige Zustimmung von Voltpark kopieren, verbreiten, veröffentlichen, an Dritte weitergeben oder massenhaft speichern.

(5) Sanktionen

Bei Verstößen gegen die vorstehenden Pflichten ist Voltpark berechtigt,

  • Schadensersatz zu verlangen und
  • den Account des Kunden vorübergehend zu sperren oder dauerhaft zu löschen.

Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 6 Pflichten und Zusicherungen der Anbieter

(1) Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben

Anbieter sind verpflichtet, vollständige, klare und wahrheitsgemäße Informationen zu ihren Projekten bereitzustellen, insbesondere zu

  • technischen Eckdaten,
  • Genehmigungsstand,
  • Zeitplänen,
  • Preisvorstellungen und wesentlichen Vertragskonditionen,
  • weiteren relevanten Projektdaten und -unterlagen.

(2) Eigentum / Berechtigung / Mandat

Der Anbieter sichert zu, dass er

  • entweder rechtlicher Eigentümer der eingestellten Projekt- oder Vermögensrechte ist oder
  • über eine wirksame, nachweisbare Vollmacht bzw. ein Mandat verfügt, das ihn zur Vermarktung des Projekts im Namen des jeweiligen Rechteinhabers berechtigt.

Voltpark ist berechtigt, entsprechende Nachweise (z. B. Mandatsvereinbarungen) anzufordern.

(3) Änderungen am Projekt

Änderungen, die den Wert, den Status oder die Vermarktbarkeit des Projekts wesentlich beeinflussen können (z. B. Genehmigungsstatus, Netzkapazität, Preisvorstellungen), sind Voltpark unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen, mitzuteilen und in den Projektinformationen zu aktualisieren.

(4) Informationspflicht über Abschlüsse / Folgegeschäfte

Der Anbieter verpflichtet sich, Voltpark über den Abschluss von Verträgen in Bezug auf über den Marktplatz vermittelte Projekte sowie über relevante Folgegeschäfte gemäß § 7 unverzüglich zu informieren und auf Anfrage Informationen zu Vertragsdatum und Transaktionsvolumen zu erteilen.

§ 7 Pflichten und Zusicherungen der Investoren

(1) Freigabe durch Voltpark

Nach Registrierung und Freigabe durch Voltpark können Investoren die für sie freigegebenen Projektinformationen einsehen. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht.

(2) Vertretungsbefugnis und Zahlungsfähigkeit

Der Investor sichert zu, dass er

  • voll geschäftsfähig ist und
  • im eigenen Namen oder wirksam für ein Unternehmen oder einen Dritten handelt, den er zur Nutzung des Marktplatzes vertreten darf, und
  • über die wirtschaftliche und organisatorische Fähigkeit verfügt, Transaktionen in der angestrebten Größenordnung durchführen zu können.

(3) Projektdatenfreigabe / Kommunikation

Zur Einsicht in weiterführende Projektdaten muss der Investor eine Freigabe anfordern. Voltpark entscheidet über die Freigabe und koordiniert die weitere Kommunikation mit dem Anbieter.

(4) Kaufinteresse / Expression of Interest

Möchte der Investor ein Projekt erwerben oder sich daran beteiligen, kann er gegenüber Voltpark eine formelle Interessensbekundung („Expression of Interest“) abgeben. Die Kontaktdaten des Anbieters können nach Ermessen von Voltpark im Anschluss freigegeben werden. Eine formelle Interessenbekundung stellt keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags dar.

(5) Informationspflicht über Transaktionsabschluss

Der Investor verpflichtet sich, Voltpark unverzüglich über Abschluss, Datum und Volumen von Transaktionen zu informieren, die aus über den Marktplatz vermittelten Kontakten resultieren, damit Voltpark etwaige Vergütungsansprüche nach § 7 prüfen und geltend machen kann.

§ 8 Vergütungsmodelle und Kontaktvergütung

(1) Zugangsmodelle zum Marktplatz

Voltpark kann den Zugang zum Marktplatz in unterschiedlichen Nutzungsmodellen anbieten, insbesondere

  • einen kostenfreien Basiszugang („Free Access“), der es registrierten Nutzern ermöglicht, Projekte zu listen, einzusehen und unverbindliches Interesse zu bekunden, sowie
  • einen kostenpflichtigen Zugang („Business-Plan“ oder vergleichbare Tarife) mit erweiterten Funktionen, Auswertungen und Services.

Die jeweils aktuellen Zugangsmodelle, Leistungsumfänge und Preise ergeben sich aus den Angaben auf dem Marktplatz oder aus einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden.

(2) Zahlungsabwicklung für kostenpflichtige Pläne

Entgelte für kostenpflichtige Zugänge oder Zusatzleistungen können – abhängig von den von Voltpark angebotenen Zahlungsmethoden – insbesondere per Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, über Online-Zahlungsdienste (z. B. Stripe) oder per Rechnung und Überweisung beglichen werden.

Die Zahlungsabwicklung kann über externe Zahlungsdienstleister erfolgen. Voltpark speichert selbst keine vollständigen Zahlungsdaten, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erforderlich ist. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von Voltpark.

(3) Erfolgsgebühr und Umgehungsschutz

Kommt es infolge eines durch Voltpark vermittelten oder nachgewiesenen Kontakts zu einem Vertragsabschluss über ein Projekt oder Projektrecht, ist Voltpark eine Erfolgsprovision geschuldet.

Die Erfolgsprovision beträgt 2 Prozent des vereinbarten Transaktionsvolumens und ist vom Verkäufer des Projekts zu zahlen („Kontaktvergütung“), sofern nicht ausdrücklich eine abweichende individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen Voltpark und den beteiligten Parteien in Textform getroffen wurde.

Die Kontaktvergütung wird mit Unterzeichnung des maßgeblichen Kauf-, Beteiligungs-, Übertragungs- oder wirtschaftlich gleichwertigen Vertrags fällig.

Eine Teilung der Vergütung in Milestones, Rabatte oder sonstige Reduzierungen ist ausgeschlossen, sofern nicht in Textform ausdrücklich etwas anderes mit Voltpark vereinbart wurde.

Die Parteien verpflichten sich, Voltpark nicht zu umgehen. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn Anbieter und Investoren nach Herstellung des Kontakts durch Voltpark eine Transaktion direkt oder über Dritte abschließen, ohne Voltpark einzubeziehen oder die geschuldete Kontaktvergütung zu zahlen.

Der Umgehung gleichgestellt sind insbesondere die Nutzung von Strohpersonen oder verbundenen Unternehmen, zeitlich verzögerte Abschlüsse sowie rechtlich abweichende, wirtschaftlich jedoch gleichwertige Gestaltungen.

Im Falle einer schuldhaften Umgehung ist Voltpark so zu stellen, als wäre die Transaktion ordnungsgemäß provisionspflichtig über den Marktplatz abgewickelt worden. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

(4) Bestätigungspflichten und Nachweise

Der Verkäufer verpflichtet sich, Voltpark über den Abschluss, das Datum sowie das Transaktionsvolumen vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Voltpark ist berechtigt, zum Nachweis geeignete Unterlagen zu verlangen. Die Vorlage kann in geeigneter, auch geschwärzter Form erfolgen.

Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob der Vertragsabschluss unmittelbar über den Marktplatz, nach direkter Kontaktaufnahme zwischen den Parteien oder außerhalb der Plattform zustande gekommen ist.

Voltpark ist berechtigt, von den beteiligten Parteien schriftliche Bestätigungen über

  • den Abschluss einer Transaktion,
  • das Datum des Vertragsschlusses sowie
  • die Höhe des Transaktionspreises

anzufordern, um die Kontaktvergütung berechnen und abrechnen zu können.

Die Parteien sind verpflichtet, diese Informationen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und auf Anfrage geeignete Nachweise (z. B. Auszüge aus Kaufverträgen, Side Letters, Closing-Statements) zur Verfügung zu stellen.

(5) Vorkenntnis

Der Anbieter ist berechtigt, sich auf eine Vorkenntnis eines durch Voltpark vermittelten Investors zu berufen, sofern ihm der konkrete Investor in Bezug auf das betreffende Projekt bereits vor der Freischaltung oder Kontaktanbahnung über Voltpark nachweislich bekannt war und sich die Parteien bezüglich dieses Projektes bereits in einem tiefergehenden inhaltlichen Austausch befanden. Eine bloße Übersendung eines Teasers, rudimentärer Projektinformationen oder eine unverbindliche Erstansprache genügt hierfür ausdrücklich nicht.

Die Vorkenntnis ist Voltpark innerhalb von 14 Tagen nach Kontaktanbahnung schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen zu belegen (z. B. frühere Korrespondenz, NDA, Term Sheet oder sonstige dokumentierte Verhandlungsunterlagen).

Erfolgt kein entsprechender Nachweis innerhalb dieser Frist, gilt der Investor im Verhältnis zu Voltpark als durch Voltpark vermittelt. In diesem Fall entsteht der Anspruch von Voltpark auf Zahlung der Kontaktvergütung dem Grunde nach, sofern es infolge dieses Kontakts zu einer Transaktion kommt. Der Anbieter ist insoweit mit dem Einwand der Vorkenntnis ausgeschlossen.

§ 9 Folgegeschäfte innerhalb derselben Kontaktanbahnung

(1) Grundsatz

Hat Voltpark einen Investor mit einem Anbieter oder Verkäufer eines Projekts oder Projektrechts in Kontakt gebracht und kommt es infolge dieses Kontakts zu weiteren Transaktionen zwischen

  • dem Anbieter/Verkäufer oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen sowie
  • dem Investor oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, Fondsvehikel oder sonstigen Erwerbsvehikel,

so entsteht ein Anspruch auf Zahlung der Kontaktvergütung gemäß § 7 auch für diese weitere Transaktion, sofern die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2) Begriff der weiteren Transaktion

Eine weitere Transaktion liegt insbesondere vor, wenn

  • sie auf dem durch Voltpark hergestellten Erstkontakt beruht und ohne diesen nicht zustande gekommen wäre,
  • sie im Rahmen desselben fortlaufenden Kommunikations- oder Verhandlungszusammenhangs erfolgt (einschließlich Folgemeetings, Datenraumzugängen, Term Sheets, Angebotsdokumenten oder Due-Diligence-Prozessen), oder
  • sie wirtschaftlich als Erweiterung, Ergänzung, Strukturvariante, Portfoliotransaktion oder alternative Ausgestaltung der ursprünglich diskutierten Transaktion zu qualifizieren ist.

Unerheblich ist dabei, ob die weitere Transaktion rechtlich anders strukturiert wird (z. B. Share Deal, Asset Deal, Beteiligung, Joint Venture, Kauf von Teilrechten oder Portfoliotransaktion), sofern sie wirtschaftlich auf dem durch Voltpark initiierten Kontakt beruht.

(3) Zeitlicher Anwendungsbereich

Der Anspruch auf Kontaktvergütung für eine weitere Transaktion entsteht, wenn der maßgebliche Vertrag über diese Transaktion innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung des Erstkontakts durch Voltpark unterzeichnet wird.

Der Zeitpunkt der Kontaktvermittlung ergibt sich aus der Dokumentation des Marktplatzes, insbesondere aus der Freigabe von Kontaktdaten, der formellen Interessenbekundung (Expression of Interest) oder sonstiger dokumentierter Kontaktanbahnung über Voltpark.

(4) Höhe und Fälligkeit der Vergütung

Die Höhe und Fälligkeit der Kontaktvergütung für eine weitere Transaktion richten sich nach § 7 dieser AGB.

(5) Abgrenzung zu unabhängigen Folgekontakten

Kein Anspruch nach diesem § 8 besteht, wenn

  • die weitere Transaktion nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3 zustande kommt und
  • nachweislich auf einem neuen, unabhängigen und nicht durch Voltpark vermittelten Erstkontakt beruht.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen unabhängigen Kontakts trägt derjenige Kunde, der sich hierauf beruft.

§ 10 Inhalte, Rechte Dritter und Freistellung

(1) Verantwortlichkeit für Inhalte

Voltpark haftet nicht für Inhalte, Daten oder Dokumente, die von Kunden eingestellt werden. Für deren Rechtmäßigkeit, Richtigkeit und Aktualität ist ausschließlich der jeweilige Kunde verantwortlich.

(2) Rechte Dritter / Gesetzestreue

Der Kunde sichert zu, dass seine Inhalte keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits- oder sonstige Schutzrechte) verletzen und mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Einklang stehen.

(3) Freistellung

Der Kunde stellt Voltpark von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von vom Kunden eingestellten Inhalten, Angaben oder Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Marktplatzes geltend gemacht werden. Dies umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

§ 11 Ablehnung, Löschung und Sperrung von Accounts

Voltpark ist berechtigt,

  • Angebote oder Inhalte abzulehnen, zu entfernen oder zu bearbeiten sowie
  • Nutzerkonten vorübergehend zu sperren oder dauerhaft zu löschen,

wenn der Kunde

  • gegen diese AGB verstößt,
  • gegen geltendes Recht handelt,
  • den Marktplatz missbräuchlich nutzt oder
  • berechtigte Interessen von Voltpark oder anderen Kunden dies erfordern.

Ein Anspruch des Kunden auf Wiederherstellung eines Accounts oder bestimmter Inhalte besteht nicht.

§ 12 Haftungsbeschränkung

(1) Allgemeiner Haftungsausschluss

Voltpark übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität oder Richtigkeit der bereitgestellten Informationen, Projektdaten oder sonstiger Inhalte. Die Nutzung des Marktplatzes erfolgt auf eigenes Risiko der Kunden.

(2) Haftung für einfache Fahrlässigkeit

Voltpark haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Schäden,

  • die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, oder
  • die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) resultieren.

Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Haftungsbegrenzung der Höhe nach

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von Voltpark der Höhe nach auf den Betrag derjenigen Vergütung beschränkt, die Voltpark im Zusammenhang mit der jeweiligen streitgegenständlichen Transaktion vom jeweiligen Kunden tatsächlich erhalten hat.

(4) Keine Haftung für entgangenen Gewinn und indirekte Schäden

Voltpark haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

(5) Zwingende Haftungstatbestände

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche

  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie
  • in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

§ 13 Datenschutz

Es gilt die auf dem Marktplatz veröffentlichte Datenschutzerklärung. Voltpark verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nur, soweit dies zur Bereitstellung, Abwicklung und Weiterentwicklung des Marktplatzes sowie der zugehörigen Dienstleistungen erforderlich ist.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Nutzungsverhältnis ist Hamburg.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung Hamburg.

§ 15 Änderungen dieser AGB

Voltpark behält sich vor, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben, technischer Weiterentwicklungen oder Anpassungen des Leistungsangebots, erforderlich ist.

Die geänderten AGB werden dem Kunden in geeigneter Weise, insbesondere durch Hinweis auf der Website oder im Nutzerkonto, zur Verfügung gestellt. Die weitere Nutzung der Plattform setzt die ausdrückliche Zustimmung zu den geänderten AGB voraus.

Erteilt der Kunde seine Zustimmung nicht, ist eine weitere Nutzung der Plattform nicht möglich.

§ 16 Streitschlichtung

Der Marktplatz richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Voltpark nimmt daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

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